AGB

I. Grundsätzliches

1. Für die Vermietung von Baustellensicherungsmaterial und deren Zubehör gelten
Ausschließlich nachstehende Bedingungen zwischen SKV Verkehrstechnik, nachstehend
„Vermieter“ und dem Auftraggeber nachfolgend „Mieter“. Diese sind Bestandteil aller
späteren Vereinbarungen mit dem Mieter und gelten ohne das es einer zusätzlichen
Erklärung bedarf.
2. Sollte es durch mündliche oder fernmündliche Auftragserteilung oder anderen Absprachen
zu Unstimmigkeiten kommen hat diese stets der Mieter zu verantworten.
3. Jegliche Schadensersatzansprüche ganz gleich ob gegen Vermieter oder deren Mitarbeiter
werden ausgeschlossen sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des
Vermieters bzw. deren Mitarbeitern beruhen.
4. Alle Angebote vom Vermieter verstehen sich freibleibend soweit nicht anders ausdrücklich
erklärt. Jegliche Gebühren die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, sind auch nicht
Bestandteil des Angebotes und werden nachträglich in Rechnung gestellt. Alle genannten
Preise verstehen sich Netto zzgl. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen
Mehrwertsteuer.
5. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver
Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen
Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über
Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen des
Mietgegenstandes werden ausgeschlossen soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Vermieters beruhen. Selbiges gilt für sämtliche gegen Mitarbeiter des Vermieters
in Betracht kommenden Ansprüche.
6. Sollte einzelne Bestimmungen dieser oder nachstehender Bedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam oder undurchführbar
werden bleiben die Wirksamkeit der anderen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am
nächsten kommen, die der Vermieter mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt hat.
7. Gerichtsstand ist Potsdam.

II. Übergabe, Verkehrssicherungspflicht und Haftung

1. Der Vermieter beantragt eine ggf. notwendige Verkehrsrechtliche Anordnung ausschließlich
mittels Vollmacht im Namen, Auftrag und Rechnung des Mieters. Anordnung und
Gebührenbescheid werden auf den Mieter ausgestellt. Etwaige nötige
Sondernutzungserlaubnis wird vom Mieter bzw. deren Auftraggeber/Bauherr eingeholt.
2. Soweit ein Aufbau durch den Vermieter vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch
den Mieter ausgeführt. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener
Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Der Vermieter ist berechtigt,
den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Der Mieter bestätigt mittels Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand des
übernommenen Mietgegenstandes, dessen Zubehör und sofern der Aufbau durch den
Vermieter vereinbart wurde, dass dieses auf Weisung des Mieters geschehen ist. Personal
des Vermieters gilt im vorstehenden Fall ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Ab
dem Zeitpunkt des Aufbaus trägt die Verkehrssicherungspflicht ohne Zeitverzögerung der
Mieter. Sollte sich der Mieter oder ein von Ihm Beauftragter zum Zeitpunkt des Aufbaus nicht
vor Ort befinden und somit eine Unterschrift nicht möglich sein, so gilt die ordnungsgemäße
Übergabe auch ohne Unterschrift als bestätigt.
4. Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Baustelleneinrichtung gem.
verkehrsrechtlicher Anordnung sowie der einhergehenden Kontroll- und
Überwachungspflicht während der gesamten Bauzeit verantwortlich. Der Mieter ist
verpflichtet die Baustelle an Arbeitstagen mindestens zweimal täglich (Bei Tagesanbruch und
nach Eintritt der Dunkelheit) und an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich zu
kontrollieren. Zusätzlich hat eine Kontrolle nach Sturm oder Unwetter zu erfolgen. Der
Zeitpunkt der Kontrollen ist schriftlich aufzuzeichnen. Sollte durch telefonische oder
schriftliche Anzeige der Ordnungskräfte oder Verkehrsteilnehmern ein sofortiges Eingreifen
unsererseits aus Gründen der Sicherheit zwingend notwendig sein, so wird dieses nach
Aufwand an den Mieter berechnet.
5. Bei Veränderungen der Baustellen hat der Mieter für die Wiederherstellung in den
Ursprungszustand zu sorgen. Sollte dieses dem Mieter nicht möglich sein hat er umgehend
den Vermieter zu kontaktieren der die Baustelle daraufhin zeitnah und kostenpflichtig wieder
sach- und fachgerecht in den Ursprungszustand gemäß Verkehrsrechtlicher Anordnung
versetzt.
6. Eine Weitergabe an Dritte und die Nutzungsüberlassung zugunsten Dritter ist nicht erlaubt
und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung vom Vermieter gestattet. Unabhängig
davon ist es Angelegenheit des bisherigen Mieters, die Übernahme durch Dritte
sicherzustellen. Solange keine rechtswirksame vertragliche Übernahme durch Dritte vorliegt,
haftet der bisherige Mieter weiterhin gegenüber dem Vermieter. Übernimmt der Mieter die
Mietgegenstände von einem früheren Vertragspartner des Vermieters, so wird die
Preisfestsetzung neu mit dem Vermieter getroffen. Anrechnungen aus früheren
Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht auf Verrechnungen oder
Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus dem anderen Vertragsverhältnis zu.
7. Der Mieter haftet für Schäden die während der Verwendung des Mietgegenstandes bei Ihm
oder Dritten entstehen.
8. Bei Verlust, Diebstahl oder starker Beschädigung welche eine weitere Vermietung des
Mietgegenstandes ausschließt haftet der Mieter. In diesen Fällen hat der Mieter
gleichwertigen Ersatz, alternativ eine Zahlung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu
leisten. Vorgenanntes gilt ebenfalls, sollte dieses auf höhere Gewalt zurückzuführen sein.
9. Die Mietgegenstände sind sauber zu halten und gesäubert an den Vermieter zurückzugeben.
Die Überlassung an den Mieter umfasst nur die gewöhnliche Nutzung der Mietgegenstände.
Überhöhte Inanspruchnahme und daraus entstehender Verschleiß sind vom Mieter zu
ersetzen. Der Eigentumsnachweis an den Mietgegenständen darf weder entfernt noch
überdeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung an
den Mietgegenständen betreiben oder betreiben lassen. Das Anbringen sonstiger
Werbeträger ist nicht zulässig. Die Rechte zur Nutzung der Mietgegenstände als
Werbeflächen oder Werbeträger stehen allein dem Vermieter zu. Für den Fall, dass der
Vermieter Werbung an den Mietgegenständen betreibt hat der Mieter dies zu dulden. Der
Mieter ist dabei weder berechtigt Entgelte für die werbemäßige Nutzung zu fordern noch
seinen Mietzins zu mindern.
10. Die Mietgegenstände sind zur Abholung in einen transportfähigen Zustand zu bringen. Der
Abbau und der ungehinderte Zugang zu den Mietgegenständen ist vom Mieter zu
gewährleisten. Wird die Abholung durch entsprechende Behinderungen oder zusätzlichen
Arbeitsaufwand verzögert, so hat der Mieter die dafür entstandenen Kosten zu tragen. Bei
unverhältnismäßigen Aufwand kann die Abholung verweigert werden. Die dadurch
entstehenden Kosten für weitere An- und Abfahrten sowie verlängerte Standzeiten hat der
Mieter zu tragen.
11. Sofern Teilabholungen von Mietobjekten vom Mieter beauftragt werden so ist der Vermieter
berechtigt, den Mehraufwand für zusätzliche An- und Abfahrten an den Mieter zu
berechnen.

III. Berechnung und Zahlung der Miete

1. Der vereinbarte Mietgrundpreis wird zu 100 % nach Übergabe an den Mieter berechnet, der
Mietzins wird monatlich im voraus berechnet. Wird ein Mietpauschalpreis für die eine
Mietzeit vereinbart, so wird dieser Mietpauschalpreis zu 100 % nach Übergabe berechnet.
Grundlage der Mietberechnung ist die tatsächliche Standzeit der Mietobjekte.
2. Der Mieter ist unabhängig von der im Mietvertrag bezeichneten Mietzeit verpflichtet, die
Freimeldung des Mietgegenstandes dem
Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung bzw.
Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.
3. Kann die Abholung aufgrund von Umständen die der Mieter zu vertreten hat nicht
durchgeführt werden, so verlängert sich die
Mietzeit entsprechend. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten hat der Mieter zu
tragen.
4. Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Daraus
resultierende Schäden hat ausschliesslich der Mieter zu vertreten.

Stand Februar 2021